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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden

I.  Geltung

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen enthalten sämtliche Rechte und Pflichten zwischen uns – nachfolgend „Verkäufer“ genannt – und unseren Vertragspart¬nern – nachfolgend „Käufer“ genannt – und sind allein verbindlich. Allen unseren Angeboten, so¬wie allen Kauf-, Werk- und Lieferungsverträgen liegen diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen zugrunde. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Annahme unseres Ange¬botes erkennt der „Käufer“ diese Bedingungen an, und zwar auch, soweit sie mit seinen All¬gemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise in Widerspruch stehen, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Ist der „Käufer“ hiermit nicht einverstanden, hat er hierauf unverzüglich und ausdrücklich in einem gesonderten Schreiben hinzuweisen.

II.  Vertragsabschluß und Umfang der Lieferung

In Prospekten, Anzeigen und sonstigen Drucksachen enthaltene Angaben sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Die dem Angebot beiliegenden Unterla¬gen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Mustern, Preislisten und Unterlagen behält sich der „Verkäufer“ Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne des „Verkäufers“ Genehmigung zur Verfügung gestellt werden.
Für Art und Umfang der Lieferung – auch hinsichtlich Nebenabreden, Zusagen von Vertre¬tern, Änderungen und Ergänzungen – ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

III.  Preis, Preisänderungen und Zahlungsbedingungen

1.
Die Preise ergeben sich der schriftlichen Auftragsbestätigung des „Verkäufers“  – jedoch mit der Berechtigung, eingetretene Preiserhöhungen (z. B. aufgrund von Veränderungen des Wechselkurses, Frachtverteuerungen, Zöllen und Einfuhrabgaben etc.) ohne vorherige Ankündigung weiterzugeben – und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, die in der Auftragsbestätigung gesondert ausgeworfen wird. Bei Veränderung der gesetzlichen Umsatzsteuer ändert sich der Preis dementsprechend. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise gelten mangels besonderer anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen ab Versandort, der auch der Ort unseres Lieferanten sein kann, ausschließlich Verpackung und Transportkosten. Der „Käufer“ übt die Wahl des Transportweges aus.
2.
Mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung ist die Zahlung bar und ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des „Verkäufers“ zu leisten, und zwar sofort nach Erhalt der Lieferung. Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an uns erfolgen. Verkaufs- und Technikpersonal sind zum Inkasso nicht berechtigt.
Die Lieferung zum Geschäfts- bzw. Wohnsitz des „Käufers“ erfolgt per Nachnahme oder Vorkasse ohne Skontoabzug. Im Falle der Lieferung auf Rechnung gilt, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, das auf der Rechnung aufgedruckte Zahlungsziel. Sofern keine abweichenden ausdrücklichen Zahlungsmodalitäten vereinbart wurden, ist der „Verkäufer“ berechtigt, den Kaufpreis per Banklastschrift vom „Käufer“ einzuziehen.
Der „Käufer“ erteilt hiermit bereits seine Abbuchungsvollmacht für das Banklastschriftverfahren. Anders lautende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Der „Käufer“ verpflichtet sich, im Falle des Zahlungsverzuges ohne besondere Mahnung Zinsen auf die Forderung des „Verkäufers“ in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Diese Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn der „Verkäufer“ eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.
Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt diesbezüglich nur zahlungshalber. Diskont- oder Wechselspesen gehen zu Lasten des „Käufers“ und sind sofort fällig. Weiterhin ist bei der Entgegennahme von Wechseln die Haftung des „Verkäufers“ für rechtzeitige Vorlage und Protest ausgeschlossen.
Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB und trotz anders lautender Bestimmungen des „Käufers“ legen wir fest, welche Forderungen durch Zahlung des „Käufers“ erfüllt sind.
Der „Käufer“ ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zurückbehaltungsrechte sind zulässig, soweit sie auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.
3.
In den Preisen sind keine kostenlose Aufstellung, Einarbeitung und Einführung in die von uns gelieferte Hard- und Software enthalten. Derartige Leistungen müssen zusätzlich in Auftrag gegeben werden und werden sodann nach Aufwand berechnet.

IV.  Lieferzeiten

Die Lieferfrist beginnt, sobald eine Einigung über sämtliche Auftragsbedingungen erzielt und die Klärung etwaiger Vertragsmodalitäten erfolgt ist, sowie die vom „Käufer“ zu beschaffenden Unterlagen bei uns eingegangen sind, und ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
Die angegebenen Lieferfristen sind, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich durch den „Verkäufer“ zugesichert worden ist, lediglich als Annäherungs- bzw. Erfahrungswerte zu betrachten.
Ansprüche aus Nichteinhaltung einer Lieferfrist bestehen nur, wenn einerseits eine Lieferfrist ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde, und andererseits eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen per Einschreiben gesetzt wurde, wobei die Nachfristsetzung mit dem Eingang dieser bei uns beginnt, und auch die Nachfrist durch den „Verkäufer“ nicht eingehalten worden ist.
Im Falle unvorhergesehener Hindernisse beim „Verkäufer“ und/oder dessen Unterlieferanten und Erfüllungsgehilfen wie höherer Gewalt und unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten u. s. w. – verlängert sich, wenn der „Verkäufer“ an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist, die Lieferfrist um die Dauer, der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Auf die genannten Umstände kann sich der „Verkäufer“ allerdings nur berufen, wenn er den „Käufer“ unverzüglich benachrichtigt.
Diese Umstände berechtigten den „Verkäufer“ zum gänzlichen oder teilweisen Rücktritt, wobei die Haftung auf Schadensersatz wegen Verzuges, Unmöglichkeit der Leistung und Nichterfüllung – soweit gesetzlich zulässig – gegen den „Verkäufer“ und dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen wird, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Wird der Versand auf Wunsch des „Käufers“ verzögert, so wird ihm beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Dem „Verkäufer“ und dem „Käufer“ bleibt vorbehalten, einen höheren oder geringeren Schaden nachzuweisen. Der „Verkäufer“ ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem „Käufer“ mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

V.  Gefahrenübergang, Warenannahme und Warenrücknahme

Die Gefahr geht grundsätzlich mit der Absendung – Übergabe der Sendung an die den Transport führende Person – der Lieferteile auf den „Käufer“ über; im Falle der Übersendung an einen Verbraucher i. S. d. § 474 BGB jedoch erst mit Übergabe – gegebenenfalls durch die den Transport ausführende Person – an diesen.
Das vorstehend Ausgeführte gilt uneingeschränkt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, zu deren Abnahme der „Käufer“ verpflichtet ist, ohne dass es einer vorhergehenden ausdrücklichen Zustimmung bedarf, oder der „Verkäufer“ noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen hat.
Ist die Ware versendungsbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die der „Käufer“ zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versendungsbereitschaft auf den „Käufer“ über, jedoch ist der „Verkäufer“ verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des „Käufers“ Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
Angelieferte Gegenstände sind, wenn sie mangelfrei sind oder nur unwesentliche Mängel aufweisen, vom „Käufer“ unbeschadet eventueller Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen. Eingetretene Transportschäden und Transportverluste sind dem „Verkäufer“ unverzüglich anzuzeigen.
Hat der „Käufer“ eine Ware falsch oder von einer Ware eine größere Menge als er benötigt geordert, kann er diese Ware nur dann zurückgeben, wenn der „Verkäufer“ mit dem „Käufer“ eine entsprechende Vereinbarung trifft. In diesem Fall erteilt der „Verkäufer“ dem „Käufer“ eine Gutschrift über den vereinbarten Betrag.

VI.  Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung der Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem „Verkäufer“ aus jedem Rechtsgrund gegen den „Käufer“ aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen zustehen, werden dem „Verkäufer“ die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt:
Die Ware verbleibt im Eigentum des „Verkäufers“ und wird im weiteren als Vorbehaltsware bezeichnet.
Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den „Käufer“ stets für den „Verkäufer“ vorgenommen; im Sinne eines unentgeltlichen Auftrages. Im Verhältnis zum „Käufer“ bleibt § 950 BGB ausgeschlossen. Zu jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung behält der „Verkäufer“ das Eigentum an dem Erzeugnis. Wird die Vorbehaltsware mit im Alleineigentum des „Käufers“ stehenden Gegenständen oder mit Gegenständen, an denen kein verlängerter Eigentumsvorbehalt besteht, verarbeitet, steht dem „Verkäufer“ das Alleineigentum an der neue Sache zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem „Käufer“ gehörenden Gegenständen verarbeitet, so steht dem „Verkäufer“ das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Der „Käufer“ verwahrt das (Mit-) Eigentum des „Verkäufers“ unentgeltlich.
Der „Käufer“ ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware – bei Programmen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung und soweit das Nutzungsrecht dies zulässt – im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigem Rechtsgrund (z. B. Versicherung, unerlaubte Handlung, etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der „Käufer“ bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an den „Verkäufer“ ab, der die Abtretung hiermit annimmt.
Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung in Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des „Käufers“ stehen, veräußert, so tritt der „Käufer“ schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in voller Höhe an den „Verkäufer“ ab. Wird Vorbehaltsware vom „Käufer“ nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit nicht dem „Verkäufer“ gehörender Ware veräußert, so tritt der „Käufer“ schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der „Verkäufer“ nimmt hiermit die Abtretung an.
Zur Einziehung dieser Forderung ist der „Käufer“ auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des „Verkäufers“, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich der „Verkäufer“, die Forderung nicht einzuziehen, solange der „Käufer“ seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen nachkommt. Der „Verkäufer“ kann verlangen, dass der „Käufer“ ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt; insbesondere die Kundenbestellungen, Auftragsbestätigungskopien, Rechnungskopien, und dass der „Käufer“ seinen Schuldnern die Abtretung an den „Verkäufer“ mitteilt. Diese Einziehungsermächtigung kann für den Fall widerrufen werden, dass der „Käufer“ seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Bei wesentlichem vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der „Verkäufer“ berechtigt, den gelieferten Gegenstand zurückzunehmen. Der „Käufer“ ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den „Verkäufer“ liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der „Verkäufer“ hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Für den Fall, dass der von dem „Verkäufer“ gelieferte Gegenstand gepfändet wird, ist der „Verkäufer“ hiervon sofort zu unterrichten, damit Klage nach § 771 ZPO erhoben werden kann. Darüber hinaus ist derjenige, der die Pfändung vornimmt, darauf hinzuweisen, dass der gepfändete Gegenstand unter Eigentumsvorbehalt des „Verkäufers“ steht.
Wird der Kaufpreis durch den „Käufer“ per Wechsel oder Scheck bezahlt, so begründet dies lediglich eine wechsel- oder scheckmäßige Forderung des „Verkäufers“. Der Eigentumsvorbehalt sowie die Forderungen aus der Warenlieferung bzw. die Ansprüche aus verlängertem Eigentumsvorbehalt erlöschen erst, wenn der Wechsel oder der Scheck vom „Käufer“ als Bezogenen bezahlt worden ist.
Sowohl für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes als auch für die nachfolgend aufgeführte Gewährleistung ist der „Käufer“ verpflichtet, die Waren pfleglich und unter Beachtung der dafür gebotenen Sorgfaltsmaßnahmen zu behandeln. Hierzu gehören insbesondere die Durchführung von Inspektions- und Wartungsarbeiten, soweit diese nach Herstellerangaben vorgeschrieben sind. Die Kosten hierfür hat der „Käufer“ zu tragen. Der „Käufer“ hat darüber hinaus die übernommene Ware auf seine Kosten ausreichend zum Nennwert gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Haftungsrisiken zu versichern. Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes tritt der „Käufer“ Ansprüche gegen den Versicherer im Falle eines Versicherungsfalles an den „Verkäufer“ ab. Auf Verlangen ist der „Käufer“ verpflichtet, dem „Verkäufer“ Auskunft über das bestehende Versicherungsverhältnis zu geben.
Dem „Verkäufer“ steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in seinem Besitz gelangten Auftragsgegenstandes zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus durchgeführten Aufträgen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Dies gilt aber nur, soweit diese Forderungen unbestritten sind, oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

VII.  Mängelhaftung, Herstellergarantie und Reparatur

Die Gewährleistung für gebrauchte Gegenstände ist regelmäßig ausgeschlossen; im Übrigen gilt Folgendes:
Für die Dauer von 12 Monaten übernimmt der „Verkäufer“ die Gewährleistung für Mängel durch Fabrikations- oder Materialfehler oder für fehlerhafte Arbeiten, bei neu hergestellten Sachen, es sei denn, es handelt sich beim „Käufer“ um einen Verbraucher i. S. d. § 474 BGB; so dann gilt insoweit die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Zugunsten des „Käufers“ wird vermutet, dass der Mangel soweit er in den ersten 6 Monaten nach Gefahrübergang auftritt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels unvereinbar, oder der „Verkäufer“ weist nach, dass der Mangel bei Gefahrübergang nicht vorhanden war. Sie beginnt mit dem Datum des Gefahrenüberganges und bei vom „Verkäufer“ übernommenen Aufstellungen mit deren Vollendung. Die Zusicherung besonderer Eigenschaften der angebotenen Produkte oder Leistungen bedarf der schriftlichen Bestätigung des „Verkäufer“.
Bei berechtigten Beanstandungen liefert der „Verkäufer“ nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Zur Durchführung dieser genannten Gewährleistungsmaßnahmen sind die mangelhaften Gegenstände nebst aller zur Mängelbeseitigung notwendigen Zubehörteile durch den „Käufer“ frei an die Betriebsstätte des „Verkäufer“ anzuliefern. Die Entscheidung, ob nachgebessert oder ersatzweise geliefert wird, erfolgt sodann durch den „Verkäufer“ nach eingehender Prüfung der vorgebrachten Mängel. Wird durch den „Verkäufer“ festgestellt, dass die Beanstandungen unberechtigt sind, so erfolgt die Rücklieferung an den „Käufer“ unfrei. Sollte die Nachbesserung fehl schlagen oder unzumutbar lange dauern, kann der „Käufer“ Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Der Nacherfüllungsanspruch eines Verbrauchers i.S.d. § 474 BGB wird hierdurch nicht berührt.
Gewährleistungsanspruchsvoraussetzungen:
    Die unverzügliche Überprüfung der angelieferten Ware auf eventuell vorhandene Mängel und/oder Verluste sowie eine schriftliche Mitteilung gegenüber dem „Verkäufer“ durch eine Tatbestandsmeldung des Spediteurs oder eine schriftliche Versicherung, die von zwei Zeugen und vom „Käufer“ unterschrieben wurde. Dies gilt, obwohl der Gefahrenübergang sich aufgrund der Regelung unter Ziffer V. vollzieht. Im Übrigen müssen uns offenkundige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitgeteilt werden.
    Die unverzügliche Angabe aller zweckdienlichen Informationen zur Beseitigung des Mangels durch den „Käufer“ sowie der Erfüllung seiner Verpflichtung aus VI..
    Die Anlieferung des mängelgerügten Produktes in dem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet.
Gewährleistungsansprüche sind sowohl bei einem Verstoß der vorgenannten Voraussetzungen, als auch dann, wenn Mängelfreiheit bei Übergabe vorlag, ausgeschlossen, wenn
    der „Käufer“ Reparaturen oder Veränderungen selbst vornimmt, oder durch Personal vornehmen lässt, dass nicht durch den „Verkäufer“ autorisiert ist, die Produkte ohne schriftliche Zustimmung zu verändern bzw. Instand zu setzen oder fremde Ersatzteile eingebaut worden sind,
    Schäden auf übermäßige Inanspruchnahme, unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung, natürliche Abnutzung oder Verwendung ungeeigneten Zubehörs bzw. Materials zurückzuführen sind,
    wenn durch den Transporteur verursachte Transportschäden vorliegen,
    der „Käufer“ die gelieferten Produkte weiterverkauft (die Gewährleistung gilt mithin nur zugunsten des Erstkäufers),
    bei Vereinbarung eines Gewährleistungsabschlages auf den Kaufpreis,
    der „Käufer“ die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat,
    der „Käufer“ Verschleißteile wie z. B. Farbbänder, Developer, Tonermaterialien, Typenräder, Druckköpfe o. ä. erworben hat.
Bei Sonderwünschen des „Käufers“, die nicht den Standardausführungen entsprechen, übernimmt der „Verkäufer“ ebenfalls keine Haftung für Funktionstüchtigkeit und Schäden am Produkt. Soweit der „Käufer“ Veränderungen bzw. Umarbeitungen an dem gelieferten Produkt vornimmt, erlischt sofort die Gewährleistung für die gelieferte Ware; eine Haftung für daraus resultierende Schäden ist generell ausgeschlossen.
Soweit für die von dem „Verkäufer“ gelieferten Produkte eine Garantie des Herstellers besteht, sind die sich daraus ergebenen Ansprüche des „Käufer“ ausschließlich zwischen dem Hersteller und dem „Käufer“ abzuwickeln. Eine Verpflichtung für den „Verkäufer“ ergibt sich aus der Garantiezusage des Herstellers nicht.
Etwaige Gewährleistungsansprüche des „Käufer“ gegenüber dem Vorlieferanten des „Verkäufer“ sind vor Geltendmachung gegenüber dem „Verkäufer“ von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme des Vorlieferanten des „Verkäufer“ abhängig. Der „Verkäufer“ ist nur bei erfolgloser vorheriger gerichtlicher Inanspruchnahme gegen die Vorlieferanten gewährleistungspflichtig. Diesbezüglich tritt der „Verkäufer“ seine Gewährleistungsansprüche, die ihm gegenüber seinem Vorlieferanten zustehen, an den „Käufer“ ab. Reparaturen außerhalb der Gewährleistung werden nach Aufwand berechnet. Diese werden nur dann entgegengenommen, wenn die defekten Produkte dem „Verkäufer“ frei Haus zugestellt werden. Zur schnellen Abwicklung benötigt der „Verkäufer“ außerdem eine detaillierte Fehlerbeschreibung, sowie eine Rechnungskopie mit den Seriennummern der defekten Produkte.

VIII.  Haftung des „Verkäufers“

1.
Ansprüche aus Schlechtleistung gem. §§ 280 I, III, 281, 282, 323, 324 BGB i. V. m. § 241 II BGB bzw. aus vorvertraglichen Beziehungen gem. §§ 311 II, III, 241 II BGB und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den „Verkäufer“ als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Der vorstehende Absatz und der vorletzte Absatz des Abschnittes IV. dieser Bedingungen, wonach die Haftung auf Schadensersatz wegen Verzuges, Unmöglichkeit der Leistung und Nichterfüllung gegen den „Verkäufer“ und dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen wird, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird, gelten entsprechend bei Beratungs-, Service- und Schulungsverträgen.
2.
Ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand/Vertragsgegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), besteht bei allen genannten Vertragsarten nicht. Dies gilt allerdings nicht für den Fall von Schadensersatzansprüchen aus Eigenschaftszusicherung, die den „Käufer“ gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden ausdrücklich absichern sollen, bzw. auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Soweit es sich um von dem „Verkäufer“ hergestellte Produkte handelt, ist ein Anspruch aus Produzentenhaftung, soweit er einen unmittelbaren Abnehmer betrifft, ausgeschlossen.
3.
Hat der „Verkäufer“ aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der „Verkäufer“ beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der „Verkäufer“ nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
4.
Unabhängig von einem Verschulden des „Verkäufers“ bleibt eine etwaige Haftung des „Verkäufers“ bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos unberührt.
5.
Die Haftung wegen Lieferungsverzuges ist in Abschnitt IV. abschließend geregelt.

IX. Software und Nutzungsrechte

Die vorstehend getroffenen Regelungen gelten auch für Software.
Dem „Käufer“ ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in der Software und den zugehörigen Materialien nicht ausgeschlossen werden können. Die Software wird dem „Käufer“ einschließlich einer verbalen bzw. einer auf einem elektronischen Datenträger aufgespielten Programmbeschreibung geliefert, wobei sich die Gewährleistung lediglich auf ein Funktionieren im Sinne dieser Beschreibung bezieht, also dass zum Zeitpunkt der Übergabe der Datenträger, auf den die Software aufgezeichnet ist, unter normalen Betriebsbedingungen in der Materialausführung fehlerfrei ist. Ein darüber hinausgehender Erfolg wird nicht geschuldet und auch keine Gewähr dafür gewährleistet. Sollte der Datenträger fehlerhaft sein, so kann der „Käufer“ Ersatzlieferung während der Gewährleistungszeit von 12 Monaten ab Gefahrenübergang verlangen. Sollte der „Käufer“ ein Verbraucher i. S. d. § 474 BGB sein, so gilt die gesetzliche Gewährleistungszeit. Bei fehlgeschlagener Ersatzlieferung kann der „Käufer“ zwischen Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages wählen. Treten Fehler in der Software selbst auf, steht dem „Verkäufer“ bei von ihm entwickelte und/oder angepasster Software nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche zu, Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Bei der Lieferung fehlerhafter Standardsoftware, d.h. bei Software, die lediglich vom „Verkäufer“ vermittelt oder gehandelt wird, steht dem „Käufer“ ausschließlich ein Wandlungsrecht zu. Dieses Wandlungsrecht erstreckt sich nicht auf etwaige mitgelieferte Hardware. Schadensersatzansprüche sowie Ersatzansprüche für Mangel-, Folge- und Begleitschäden können nur bei zugesicherter Eigenschaft gewährt werden, die einer besonderen schriftlichen Vereinbarung bedürfen.
Unterstützungsleistungen durch den „Verkäufer“, die gegen gesonderte Vergütung mit diesem freibleibend vereinbart werden können, unterfallen keiner Gewährleistung und Haftung. Hilfsweise gelten die Abschnitte V. und VII. Datensicherung ist ausschließliche Angelegenheit des „Käufers“. Für den Fall, dass ein Schaden als Folge eines Datenverlustes, einer Datenbeschädigung oder eines sonstigen unbekannten Umstandes eintritt, aufgrund dessen Daten nicht mehr wie vorgesehen verwendet werden können, so haftet der „Verkäufer“ nur, falls ihm oder einem seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann und der „Käufer“ durch angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gewährleistet hat, dass die Daten in zumutbarer Weise wieder beschafft werden können. Insbesondere ist der „Käufer“ verpflichtet, angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung von Daten durch Computerviren oder ähnliche Phänomene, die eine Unbrauchbarmachung von Daten herbeiführen, zu verhindern. Im Falle des auch nur teilweisen Verstoßes gegen diese Verpflichtung, muss sich der „Käufer“ im Falle eines Schadenseintrittes zumindest ein entsprechendes Mitverschulden zurechnen lassen.
Durch die Zahlung des Auftragswertes für die vertraglich vereinbarte Software erhält der „Käufer“ Eigentum an dem Datenträger sowie das nichtübertragbare und nicht ausschließliche Nutzungsrecht an der Software für die Nutzung auf einer vertraglich festzulegenden Anlage (grundsätzlich mit lediglich einer einzigen Zentraleinheit [CPU]). Dies gilt für vom „Verkäufer“ entwickelte und angepasste Programme sowie für Programme, die vom „Verkäufer“ vermittelt oder gehandelt werden. Der „Verkäufer“ und/oder Dritte haben Schutzrechte an dieser Software. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat der „Verkäufer“ entsprechende Nutzungsrechte, die er im Rahmen seiner Berechtigung auf den „Käufer“ überträgt und sofern für vermittelte oder gehandelte Programme und Programmteile weitere bzw. andere Nutzungsrechte geltend, so sind diese verbindlich vereinbart. Der „Käufer“ ist ausschließlich dazu berechtigt, die Software im Rahmen der Nutzungsrechte zu verwenden. Der „Käufer“ haftet dem „Verkäufer“ für Schäden aufgrund missbräuchlicher Nutzungen, insbesondere auch bei weiterer Nutzung gekündigter Software oder der Weitergabe der Software nebst Unterlagen an Dritte. Die Vervielfältigung ist lediglich zum Erstellen einer Sicherungskopie gestattet.
Der „Verkäufer“ macht darauf aufmerksam, dass der „Käufer“ für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haftet, die dem Lizenzgeber aus seiner Verletzung dieser Vertragsbestimmungen durch den „Käufer“ entstehen. Zudem macht der „Verkäufer“ darauf aufmerksam, daß eine Vervielfältigung oder Verbreitung der Software oder einer bearbeiteten oder umgestalteten Fassung mit einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht ist.

X.  Rücktrittsrechte

1.
Der „Verkäufer“ ist berechtigt vom Vertrage zurückzutreten, wenn auf Seiten des „Käufers“ eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, Insolvenz-, Konkurs- oder Vergleichsantrag gestellt wurde, oder sich der „Käufer“ mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug befindet.
Der „Verkäufer“ ist weiterhin berechtigt vom Vertrage zurückzutreten, oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn der „Käufer“ bis zum Ablauf einer vom „Verkäufer“ gesetzten angemessenen Nachfrist die Annahme verweigert, oder vorher ausdrücklich erklärt, sie nicht abnehmen zu wollen. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Annahmeverzug kann der „Verkäufer“ 25 % des Verkaufspreises ohne Abzüge fordern, sofern der „Käufer“ nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im übrigen bleibt dem „Verkäufer“, wie etwa bei Sonderwünschen, die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.
2.
Der „Käufer“ kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem „Verkäufer“ die Lieferung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird.
Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV. dieser Bedingungen vor und gewährt der „Käufer“ dem in Verzug befindlichen „Verkäufer“ eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der „Käufer“ zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.
Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder nach Gefahrenübergang im Sinne des Abschnittes V. dieser Bedingungen ein, so bleibt der „Käufer“ zur Gegenleistung verpflichtet. Der „Käufer“ kann bei Unmöglichkeit oder Verzug Schadensersatz allerdings nur verlangen, wenn der „Verkäufer“ oder dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen die Leistungsstörung vorsätzlich oder grob fahrlässig hervorgerufen haben.
Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.

XI.  Abtretung

Die Abtretung von Ansprüchen des „Käufers“ gegenüber dem „Verkäufer“ an Dritte ist ausgeschlossen.

XII.  Anzuwendendes Recht

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem „Verkäufer“ und dem „Käufer“ unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht.

XIII.  Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen, insbesondere für die Lieferung und Zahlung ist der Ort, an dem sich die Geschäftsstelle des „Verkäufers“ befindet.
Ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn der „Käufer“ keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, das Gericht, welches für die Geschäftsstelle des „Verkäufers“ zuständig ist.
Sollten unterschiedliche Geschäftsbedingungen verschiedene Gerichtsstände ausweisen, so gilt hiermit das Amtsgericht bzw. das Landgericht Stuttgart (je nach sachlicher Zuweisung) als Gerichtsstand vereinbart.

XIV. Export

Die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr der gelieferten Waren in Länder außerhalb der europäischen Gemeinschaft unterliegt den deutschen und US-amerikanischen Gesetzen und Verordnungen. Jeglicher Export bedarf der Zustimmung des „Verkäufers“. Für alle Exporte sind die europäischen und/oder US-amerikanischen Exportverbote zu beachten.
Sendungen ins Ausland können, soweit hierzu eine vertragliche Berechtigung besteht, gegen Vorauszahlung des Rechnungsbetrages erfolgen; gegebenenfalls wird eine zusätzliche pauschale Bearbeitungsgebühr von € 70,00 zzgl. Mehrwertsteuer erhoben. Hinzu kommen Auslagen, die für die Beachtung der vorgenannten Ausfuhrbestimmungen erforderlich sind.

XV. Schlussbestimmung

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Für eine unwirksame Bestimmung soll eine wirksame Bestimmung gelten, die der unwirksamen möglichst nahe kommt. Mit Bekanntgabe dieser Geschäftsbedingungen verlieren alle bisherigen Bedingungen ihre Gültigkeit.


 
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